Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebarungsrichtlinienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1c
Inkrafttretensdatum
13.10.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GRVO
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Finanzgebarung
§ 1c.Paragraph eins c,
Wie aufgrund des § 23 Abs. 1 WGG im Allgemeinen ableitbar, ist bei der Finanzgebarung im Besonderen die Vermeidung von Risken stärker zu gewichten als eine Optimierung der Erträge. Im Rahmen der notwendigen Eigenkapitalvorhaltung zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs und sich daraus ergebender Finanzierungserfordernisse auf Bankguthaben und in Wertpapieren ist auf eine angemessene Risikostreuung zu achten. Wie aufgrund des Paragraph 23, Absatz eins, WGG im Allgemeinen ableitbar, ist bei der Finanzgebarung im Besonderen die Vermeidung von Risken stärker zu gewichten als eine Optimierung der Erträge. Im Rahmen der notwendigen Eigenkapitalvorhaltung zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs und sich daraus ergebender Finanzierungserfordernisse auf Bankguthaben und in Wertpapieren ist auf eine angemessene Risikostreuung zu achten.
Im RIS seit
15.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
10011511
Dokumentnummer
NOR40238225