Gebarungsrichtlinienverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph eins c
13.10.2021
GRVO
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Wie aufgrund des Paragraph 23, Absatz eins, WGG im Allgemeinen ableitbar, ist bei der Finanzgebarung im Besonderen die Vermeidung von Risken stärker zu gewichten als eine Optimierung der Erträge. Im Rahmen der notwendigen Eigenkapitalvorhaltung zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs und sich daraus ergebender Finanzierungserfordernisse auf Bankguthaben und in Wertpapieren ist auf eine angemessene Risikostreuung zu achten.
15.10.2021
10011511
NOR40238225