Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins c

Inkrafttretensdatum

13.10.2021

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Finanzgebarung

Paragraph eins c,

Wie aufgrund des Paragraph 23, Absatz eins, WGG im Allgemeinen ableitbar, ist bei der Finanzgebarung im Besonderen die Vermeidung von Risken stärker zu gewichten als eine Optimierung der Erträge. Im Rahmen der notwendigen Eigenkapitalvorhaltung zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs und sich daraus ergebender Finanzierungserfordernisse auf Bankguthaben und in Wertpapieren ist auf eine angemessene Risikostreuung zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238225