Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsrichtlinienverordnung § 12

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Art und Umfang der Berichterstattung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Nach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme mindestens eines Vertreters des Aufsichtsrates besteht jedoch dann, falls ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß den Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 5, an der Prüfung teilgenommen hat. Dabei sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Der Prüfer hat seinen Prüfungsbericht ohne Verzug schriftlich zu erstatten. Ist er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes, so hat dies im Wege des Verbandsvorstandes zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist der geprüften Bauvereinigung ehestens zuzuleiten. Er muß alle wichtigen Feststellungen der Prüfung, insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, enthalten. Er ist so abzufassen, daß aus ihm das Prüfungsergebnis ersichtlich ist und er den Organen der Bauvereinigung und den zur Aufsicht zuständigen Stellen einen Überblick über die Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage der Bauvereinigung gibt. Dem schriftlichen Prüfungsbericht sind die zur Begründung der Beurteilung des Prüfungsberichtes notwendigen Erläuterungen anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses einschließlich einer Aufstellung aller Beanstandungen, den Bestätigungsvermerk sowie einen Gebarungsvermerk zu enthalten. Darüber hinaus sind die Eigenmittelquote gemäß Paragraph 23, Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, und die fiktive Schuldentilgungsdauer gemäß Paragraph 24, URG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 7, WGG anzugeben. Der Bestätigungsvermerk hat auszuweisen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung die Durchführung und der Jahresabschluss (Konzernabschluss) den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, der Jahresabschluss (Konzernabschluss) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und der Lagebericht (Konzernlagebericht) im Einklang mit dem Jahresabschluss (Konzernabschluss) steht. Der Prüfer hat den Bestätigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk ist gegebenenfalls nach dem Ergebnis der Prüfung einzuschränken oder zu versagen. Im Gebarungsvermerk ist zum Ausdruck zu bringen, ob die Gebarung der geprüften Bauvereinigung den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht entspricht oder nur mit Einschränkungen entspricht.
  4. Absatz 4,Im Fall, dass die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs gemäß URG festgestellt werden, hat der Prüfer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GenRevG 1997 unverzüglich dem Vorstand (Geschäftsführung) und dem Aufsichtsrat zu berichten.

Schlagworte

Bestätigungsvermerk

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR40015391

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/521/P12/NOR40015391

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