(1)Absatz eins,Nach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme mindestens eines Vertreters des Aufsichtsrates besteht jedoch dann, falls ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß den §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 5 an der Prüfung teilgenommen hat. Dabei sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen zur Kenntnis zu bringen.Nach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme mindestens eines Vertreters des Aufsichtsrates besteht jedoch dann, falls ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß den Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 5, an der Prüfung teilgenommen hat. Dabei sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen zur Kenntnis zu bringen.