Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsrichtlinienverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.12.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Art und Umfang der Berichterstattung

Paragraph 12, (1) Nach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme mindestens eines Vertreters des Aufsichtsrates besteht jedoch dann, falls ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß den Paragraphen 10, Absatz 3 und 11 Absatz 5, an der Prüfung teilgenommen hat. Dabei sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2,Der Prüfer hat seinen Prüfungsbericht ohne Verzug schriftlich zu erstatten. Ist er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes, so hat dies im Wege des Verbandsvorstandes zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist der geprüften Bauvereinigung ehestens zuzuleiten. Er muß alle wichtigen Feststellungen der Prüfung, insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, enthalten. Er ist so abzufassen, daß aus ihm das Prüfungsergebnis ersichtlich ist und er den Organen der Bauvereinigung und den zur Aufsicht zuständigen Stellen einen Überblick über die Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage der Bauvereinigung gibt. Dem schriftlichen Prüfungsbericht sind die zur Begründung der Beurteilung des Prüfungsberichtes notwendigen Erläuterungen anzuschließen.
  2. Absatz 3,Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses einschließlich einer Aufstellung aller Beanstandungen, den Bestätigungsvermerk bei Kapitalgesellschaften oder den Prüfungsvermerk bei Genossenschaften und Vereinen sowie einen Gebarungsvermerk zu enthalten. Der Bestätigungs- und Prüfungsvermerk hat auszuweisen, daß die pflichtgemäße Prüfung der Bücher und der Schriften der geprüften Bauvereinigung sowie die von der Geschäftsführung (Vorstand) erteilten Aufklärungen und beigebrachten Nachweise ergeben haben, daß die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfer hat den Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk ist gegebenenfalls nach dem Ergebnis der Prüfung einzuschränken oder zu versagen. Im Gebarungsvermerk ist zum Ausdruck zu bringen, ob die Gebarung der geprüften Bauvereinigung den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht entspricht oder nur mit Einschränkungen entspricht.

Schlagworte

Bestätigungsvermerk

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR12148737

Alte Dokumentnummer

N9197953687J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/521/P12/NOR12148737

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