Bundesrecht konsolidiert

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Patentverträge-Einführungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Umwandlung

Paragraph 9, (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77, Absatz 5, EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).

  1. Absatz 2,Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten
    1. Ziffer eins
      die Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG; Paragraph 46, Absatz eins, GMG) zu zahlen und
    2. Ziffer 2
      wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche vorzulegen, und zwar der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.
  2. Absatz 3,Wird der Aufforderung gemäß Absatz 2, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
  3. Absatz 4,Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (Paragraph 87, Absatz 2, PatG; Paragraph 13, Absatz eins, GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.

Schlagworte

§ 99 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, § 166 Abs. 1 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, § 87 Abs. 2 PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12040289

Alte Dokumentnummer

N2199813047O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/52/P9/NOR12040289

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