(2)Absatz 2,Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller mit Vorbescheid (§ 99 PatG) aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei MonatenIst der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller mit Vorbescheid (Paragraph 99, PatG) aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten
die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu bezahlen und erforderlichenfallsdie Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu bezahlen und erforderlichenfalls
eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche einzureichen, und zwar in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls in einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Erteilungsverfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.