Auf Grund des Artikels 13 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 14. Dezember 1978 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 515/1979*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979,