Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die vom Institut errichteten und für seine amtlichen Zwecke bestimmten Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie das Institut, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
Schlagworte
Adressatenkreis, Begünstigte
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Gesetzesnummer
10000655
Dokumentnummer
NOR12009358
Alte Dokumentnummer
N11979162970