Bundesrecht konsolidiert

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 2

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 2,

Die vom Institut errichteten und für seine amtlichen Zwecke bestimmten Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie das Institut, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.

Schlagworte

Adressatenkreis, Begünstigte

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000655

Dokumentnummer

NOR12009358

Alte Dokumentnummer

N11979162970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/441/P2/NOR12009358

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