Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1979,
Paragraph 2
01.01.1979
Die vom Institut errichteten und für seine amtlichen Zwecke bestimmten Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie das Institut, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.