(1)Absatz eins,Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.Im Teilabschnitt Inn der Sektion römisch eins des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Artikel 4, Absatz eins, des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.