Kurztitel

Änderung der Staatsgrenze Österreich – BRD

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Verlauf der Staatsgrenze im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Teilabschnitt Inn der Sektion römisch eins des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Artikel 4, Absatz eins, des Vertrages durch den Talweg des Inns bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5 000) festgelegt ist.
  2. Absatz 2,Unter dem Talweg im Sinne des Absatz eins, ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000644

Dokumentnummer

NOR40096996