(4)Absatz 4,Bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind auf die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und auf die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 anstelle der vorstehenden Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.Bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind auf die Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und auf die Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, anstelle der vorstehenden Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008,)