Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wiederholung einer Externistenprüfung

Paragraph 16, (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termines sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Sofern der neue Termin in die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, daß er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.

  1. Absatz 2,Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung zuzulassen. Hinsichtlich des Termines sind die Bestimmungen des Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei der Wiederholung einer Externistenprüfung ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
  3. Absatz 4,Bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind auf die Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und auf die Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, anstelle der vorstehenden Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
  4. Absatz 5,Eine letzte Wiederholung kann - ausgenommen bei Zulassungsprüfungen - auf Ansuchen des Prüfungskandidaten von der Schulbehörde bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens der Prüfungskommission bei Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse. Das begründete Ansuchen hat der Prüfungskandidat innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschluß der letzten Wiederholung der Externistenprüfung bei der Prüfungskommission einzubringen.
  5. Absatz 6,Wiederholungen von Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als vier Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist. Bei der Wiederholung von Externistenprüfungen über mehrere Schulstufen gilt die Frist von vier Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12127188

Alte Dokumentnummer

N7199762721J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P16/NOR12127188

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