Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 64
Inkrafttretensdatum
01.05.1979
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EPÜ
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 64
Rechte aus dem europäischen Patent
(1)Absatz eins,Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.
(2)Absatz 2,Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
(3)Absatz 3,Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.
Anmerkung
1. Zur Wirkung des Patents vgl. §§ 22 ff, zur Verletzung des Patents §§ 147 ff PatG,
BGBl. Nr. 259/1970.
2. Hinweis auf die Erteilung: Art. 97 Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
10002460
Dokumentnummer
NOR12031734
Alte Dokumentnummer
N2197925869S