Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen Art. 64

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 64

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 64

Rechte aus dem europäischen Patent

  1. Absatz eins,Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.
  2. Absatz 2,Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.

Anmerkung

1. Zur Wirkung des Patents vgl. §§ 22 ff, zur Verletzung des Patents §§ 147 ff PatG, BGBl. Nr. 259/1970.
2. Hinweis auf die Erteilung: Art. 97 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031734

Alte Dokumentnummer

N2197925869S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A64/NOR12031734

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