Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Text

Artikel 64

Rechte aus dem europäischen Patent

  1. Absatz eins,Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.
  2. Absatz 2,Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.