Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen Art. 60

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 60

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 60

Recht auf das europäische Patent

  1. Absatz eins,Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört.
  2. Absatz 2,Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat, sofern diese frühere Anmeldung veröffentlicht worden ist.
  3. Absatz 3,Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.

Anmerkung

1. Zu Erfindungen von Arbeitnehmern vgl. §§ 6 ff PatG, BGBl. Nr. 259/1970.
2. Zum Anmeldetag siehe auch Art. 80 und 89.

Schlagworte

Dienstnehmer, Diensterfindung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR40098089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A60/NOR40098089

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