Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 60
Inkrafttretensdatum
13.12.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EPÜ
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 60
Recht auf das europäische Patent
(1)Absatz eins,Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört.
(2)Absatz 2,Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat, sofern diese frühere Anmeldung veröffentlicht worden ist.
(3)Absatz 3,Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.
Anmerkung
1. Zu Erfindungen von Arbeitnehmern vgl. §§ 6 ff PatG,
BGBl. Nr. 259/1970.
2. Zum Anmeldetag siehe auch Art. 80 und 89.
Schlagworte
Dienstnehmer, Diensterfindung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
10002460
Dokumentnummer
NOR40098089