Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 60
Inkrafttretensdatum
01.05.1979
Außerkrafttretensdatum
12.12.2007
Abkürzung
EPÜ
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 60
Recht auf das europäische Patent
(1)Absatz eins,Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört.
(2)Absatz 2,Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese frühere Anmeldung nach Artikel 93 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung für die in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten.
(3)Absatz 3,Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.
Anmerkung
1. Zu Erfindungen von Arbeitnehmern vgl. §§ 6 ff PatG, BGBl.
Nr. 259/1970.
2. Zum Anmeldetag siehe auch Art. 80 und 89.
Schlagworte
Dienstnehmer, Diensterfindung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Gesetzesnummer
10002460
Dokumentnummer
NOR12031730
Alte Dokumentnummer
N2197925865S