Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen Art. 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 60

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 60

Recht auf das europäische Patent

  1. Absatz eins,Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört.
  2. Absatz 2,Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur, wenn diese frühere Anmeldung nach Artikel 93 veröffentlicht worden ist und nur mit Wirkung für die in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten.
  3. Absatz 3,Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.

Anmerkung

1. Zu Erfindungen von Arbeitnehmern vgl. §§ 6 ff PatG, BGBl.
Nr. 259/1970.
2. Zum Anmeldetag siehe auch Art. 80 und 89.

Schlagworte

Dienstnehmer, Diensterfindung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031730

Alte Dokumentnummer

N2197925865S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A60/NOR12031730

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