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Europäisches Patentübereinkommen Art. 53

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 53

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 53

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Europäische Patente werden nicht erteilt für:

  1. Litera a
    Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung in allen oder einigen Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
  2. Litera b
    Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;
  3. Litera c
    Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

Anmerkung

Zu lit. b: Weitergehende Vorbehaltsmöglichkeit: Art. 167 Abs. 2 lit. b.

Schlagworte

Mikroorganismus

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR40098085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A53/NOR40098085

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