Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 53
Inkrafttretensdatum
01.05.1979
Außerkrafttretensdatum
12.12.2007
Abkürzung
EPÜ
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 53
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Europäische Patente werden nicht erteilt für:
Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
Anmerkung
Zu lit. b: Weitergehende Vorbehaltsmöglichkeit: Art. 167 Abs. 2
lit. b.
Schlagworte
Mikroorganismus
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Gesetzesnummer
10002460
Dokumentnummer
NOR12031723
Alte Dokumentnummer
N2197925858S