Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen Art. 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 53

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 53

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Europäische Patente werden nicht erteilt für:

  1. Litera a
    Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
  2. Litera b
    Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.

Anmerkung

Zu lit. b: Weitergehende Vorbehaltsmöglichkeit: Art. 167 Abs. 2
lit. b.

Schlagworte

Mikroorganismus

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031723

Alte Dokumentnummer

N2197925858S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A53/NOR12031723

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