Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll Art. 1

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.
  2. Absatz 2,Die Behörden der Staaten, in denen die Organisation Räumlichkeiten hat, dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Präsidenten des Europäischen Patentamts betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.
  3. Absatz 3,Die Zustellung einer Klageschrift oder sonstiger Schriftstücke, die sich auf ein gegen die Organisation gerichtetes Verfahren beziehen, in den Räumlichkeiten der Organisation stellt keinen Bruch der Unverletzlichkeit dar.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Gesetzesnummer

10002465

Dokumentnummer

NOR12031450

Alte Dokumentnummer

N2197916367T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A1/NOR12031450

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