Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.
  2. Absatz 2,Die Behörden der Staaten, in denen die Organisation Räumlichkeiten hat, dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Präsidenten des Europäischen Patentamts betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.
  3. Absatz 3,Die Zustellung einer Klageschrift oder sonstiger Schriftstücke, die sich auf ein gegen die Organisation gerichtetes Verfahren beziehen, in den Räumlichkeiten der Organisation stellt keinen Bruch der Unverletzlichkeit dar.