BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum
01.05.1979
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.
(2)Absatz 2,Die Behörden der Staaten, in denen die Organisation Räumlichkeiten hat, dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Präsidenten des Europäischen Patentamts betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.
(3)Absatz 3,Die Zustellung einer Klageschrift oder sonstiger Schriftstücke, die sich auf ein gegen die Organisation gerichtetes Verfahren beziehen, in den Räumlichkeiten der Organisation stellt keinen Bruch der Unverletzlichkeit dar.