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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Art. 29

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

23.04.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 29

Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung

  1. Absatz eins,Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung sind, was den Schutz der Rechte des Anmelders in einem Bestimmungsstaat betrifft, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die gleichen, wie sie nach dem nationalen Recht dieses Bestimmungsstaats der gesetzlich vorgeschriebenen inländischen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung zukommen.
  2. Absatz 2,Unterscheidet sich die Sprache, in der die internationale Veröffentlichung erfolgt ist, von der Sprache, in welcher nationale Anmeldungen in einem Bestimmungsstaat veröffentlicht werden, so kann das nationale Recht dieses Staates bestimmen, daß die in Absatz 1 vorgesehene Wirkung erst von dem Zeitpunkt an eintritt, an dem:
    1. Litera i
      eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache nach den Bestimmungen des nationalen Rechts veröffentlicht worden ist oder
    2. Sub-Litera, i, i
      eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des nationalen Rechts durch Offenlegung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht worden ist oder
    3. iii
      eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache vom Anmelder einem tatsächlichen oder mutmaßlichen unberechtigten Benutzer der Erfindung, die Gegenstand der internationalen Anmeldung ist, übermittelt worden ist oder
    4. Sub-Litera, i, v
      die beiden unter Ziffern i und iii oder die beiden unter Ziffern ii und iii angegebenen Maßnahmen getroffen worden sind.
  3. Absatz 3,Das nationale Recht jedes Bestimmungsstaats kann vorschreiben, daß dann, wenn die internationale Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders vor dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum durchgeführt worden ist, die in Absatz 1 genannten Wirkungen erst mit dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum eintreten.
  4. Absatz 4,Im nationalen Recht eines Bestimmungsstaats kann vorgesehen werden, daß die Wirkung nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an eintritt, zu dem das nationale Amt oder das für diesen Staat handelnde Amt ein Exemplar der nach Artikel 21 veröffentlichten internationalen Anmeldung erhalten hat. Das genannte Amt veröffentlicht das Empfangsdatum in seinem Blatt so früh wie möglich.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Einstweiliger Schutz nach § 101 Abs. 2 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.
2. Zum Abs. 2: Zur Übersetzung vgl. § 16 Abs. 3 und § 20 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031883

Alte Dokumentnummer

N2197927998S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/348/A29/NOR12031883

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