Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 29
Inkrafttretensdatum
23.04.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 29
Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
(1)Absatz eins,Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung sind, was den Schutz der Rechte des Anmelders in einem Bestimmungsstaat betrifft, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die gleichen, wie sie nach dem nationalen Recht dieses Bestimmungsstaats der gesetzlich vorgeschriebenen inländischen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung zukommen.
(2)Absatz 2,Unterscheidet sich die Sprache, in der die internationale Veröffentlichung erfolgt ist, von der Sprache, in welcher nationale Anmeldungen in einem Bestimmungsstaat veröffentlicht werden, so kann das nationale Recht dieses Staates bestimmen, daß die in Absatz 1 vorgesehene Wirkung erst von dem Zeitpunkt an eintritt, an dem:
eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache nach den Bestimmungen des nationalen Rechts veröffentlicht worden ist oder
eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des nationalen Rechts durch Offenlegung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht worden ist oder
eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache vom Anmelder einem tatsächlichen oder mutmaßlichen unberechtigten Benutzer der Erfindung, die Gegenstand der internationalen Anmeldung ist, übermittelt worden ist oder
die beiden unter Ziffern i und iii oder die beiden unter Ziffern ii und iii angegebenen Maßnahmen getroffen worden sind.
(3)Absatz 3,Das nationale Recht jedes Bestimmungsstaats kann vorschreiben, daß dann, wenn die internationale Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders vor dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum durchgeführt worden ist, die in Absatz 1 genannten Wirkungen erst mit dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum eintreten.
(4)Absatz 4,Im nationalen Recht eines Bestimmungsstaats kann vorgesehen werden, daß die Wirkung nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an eintritt, zu dem das nationale Amt oder das für diesen Staat handelnde Amt ein Exemplar der nach Artikel 21 veröffentlichten internationalen Anmeldung erhalten hat. Das genannte Amt veröffentlicht das Empfangsdatum in seinem Blatt so früh wie möglich.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Einstweiliger Schutz nach § 101 Abs. 2 PatG,
BGBl. Nr. 259/1970.
2. Zum Abs. 2: Zur Übersetzung vgl. § 16 Abs. 3 und § 20 PatV-EG,
BGBl. Nr. 52/1979.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Gesetzesnummer
10002459
Dokumentnummer
NOR12031883
Alte Dokumentnummer
N2197927998S