(2)Absatz 2,Unterscheidet sich die Sprache, in der die internationale Veröffentlichung erfolgt ist, von der Sprache, in welcher nationale Anmeldungen in einem Bestimmungsstaat veröffentlicht werden, so kann das nationale Recht dieses Staates bestimmen, daß die in Absatz 1 vorgesehene Wirkung erst von dem Zeitpunkt an eintritt, an dem:
eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache nach den Bestimmungen des nationalen Rechts veröffentlicht worden ist oder
eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des nationalen Rechts durch Offenlegung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht worden ist oder
eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache vom Anmelder einem tatsächlichen oder mutmaßlichen unberechtigten Benutzer der Erfindung, die Gegenstand der internationalen Anmeldung ist, übermittelt worden ist oder
die beiden unter Ziffern i und iii oder die beiden unter Ziffern ii und iii angegebenen Maßnahmen getroffen worden sind.