Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 26
Inkrafttretensdatum
23.04.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 26
Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern
Ein Bestimmungsamt darf eine internationale Anmeldung wegen Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung nicht zurückweisen, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, die Anmeldung in dem nach dem nationalen Recht für vergleichbare Fälle bei nationalen Anmeldungen vorgesehenen Umfang und Verfahren zu berichtigen.
Anmerkung
Zur Verbesserung von Anmeldungen siehe § 99 Abs. 2 PatG,
BGBl. Nr. 259/1970.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Gesetzesnummer
10002459
Dokumentnummer
NOR12031880
Alte Dokumentnummer
N2197927995S