Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Art. 26

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

23.04.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 26

Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern

Ein Bestimmungsamt darf eine internationale Anmeldung wegen Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung nicht zurückweisen, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, die Anmeldung in dem nach dem nationalen Recht für vergleichbare Fälle bei nationalen Anmeldungen vorgesehenen Umfang und Verfahren zu berichtigen.

Anmerkung

Zur Verbesserung von Anmeldungen siehe § 99 Abs. 2 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031880

Alte Dokumentnummer

N2197927995S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/348/A26/NOR12031880

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