Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Artikel 26
23.04.1979
Ein Bestimmungsamt darf eine internationale Anmeldung wegen Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung nicht zurückweisen, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, die Anmeldung in dem nach dem nationalen Recht für vergleichbare Fälle bei nationalen Anmeldungen vorgesehenen Umfang und Verfahren zu berichtigen.