Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zuständigkeit

Paragraph 97,

Zuständig sind

  1. Ziffer eins
    die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
  2. Ziffer 2
    die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,
  3. Ziffer 3
    die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission und
  4. Ziffer 4
    die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und gegen Suspendierungen oder Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

Im RIS seit

02.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40133724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P97/NOR40133724

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