Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 97
Inkrafttretensdatum
05.03.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zuständigkeit
§ 97. Zuständig sind Paragraph 97, Zuständig sind
die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und
die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12100047
Alte Dokumentnummer
N61983116600