(3)Absatz 3,Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 109 Abs. 1), so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:Hat die Dienstbehörde gemäß Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, vorzugehen (Paragraph 109, Absatz eins,), so wird der Lauf der in Absatz eins, genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:
die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch die Dienstbehörde in die Frist nach Abs. 1 Z 1 unddie Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO durch die Dienstbehörde in die Frist nach Absatz eins, Ziffer eins, und
die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Abs. 1 Z 2.die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2,