Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit

Paragraph 78, (1) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 65 und 72 genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

  1. Absatz 2,Unterliegt der Beamte einem verlängerten Dienstplan, so erhöht sich die Stundenzahl (Absatz eins,) entsprechend.
  2. Absatz 3,Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  3. Absatz 4,Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  4. Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Schlagworte

Urlaub, Schichtdienst

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12099168

Alte Dokumentnummer

N61979162850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P78/NOR12099168

Navigation im Suchergebnis