Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Text
Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit
§ 78. (1) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 65 und 72 genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.Paragraph 78, (1) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 65 und 72 genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2)Absatz 2,Unterliegt der Beamte einem verlängerten Dienstplan, so erhöht sich die Stundenzahl (Abs. 1) entsprechend.Unterliegt der Beamte einem verlängerten Dienstplan, so erhöht sich die Stundenzahl (Absatz eins,) entsprechend.
(3)Absatz 3,Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(4)Absatz 4,Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5)Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.