Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,
Paragraph 69
01.01.2000
31.12.2001
Verfall des Erholungsurlaubes
Paragraph 69, Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.