Urlaub
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Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 64. (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.Paragraph 64, (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2)Absatz 2,Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.