Absatz 2,Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Paragraph 64
01.01.1980
31.12.1993
Urlaub
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Anspruch auf Erholungsurlaub
Paragraph 64, (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.