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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 59
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.08.2018
§ 58 am 14.08.2018
§ 60 am 14.08.2018
Alle Fassungen
§ 59 heute
§ 59 gültig ab 30.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
§ 59 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
§ 59 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
§ 59 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
§ 59 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2011
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 140/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
14.08.2018
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Geschenkannahme
§ 59.
Paragraph 59,
(1)
Absatz eins,
Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2)
Absatz 2,
Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Absatz eins,
(3)
Absatz 3,
Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4)
Absatz 4,
Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
(5)
Absatz 5,
Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
Schlagworte
Meldepflicht
Im RIS seit
02.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40133718
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P59/NOR40133718
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