Absatz eins,Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
BG
Paragraph 59
01.01.2012
14.08.2018
BDG 1979
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Meldepflicht
03.09.2018
10008470
NOR40133718