Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 41b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41b

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mitgliedschaft zur Berufungskommission

Paragraph 41 b,
  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern der Berufungskommission dürfen nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter verlieren außerdem ihre Mitgliedschaft zur Berufungskommission, wenn sie ihre Eigenschaft als Richter verlieren.
  4. Absatz 4,Der Bundespräsident enthebt ein Mitglied der Berufungskommission auf Vorschlag der Bundesregierung seiner Funktion, wenn es
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder
    2. Ziffer 2
      die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
    Ein vom Präsidenten des Nationalrates bestelltes Mitglied der Berufungskommission wird vom Präsidenten des Nationalrates aus seiner Funktion enthoben.
  5. Absatz 5,Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Berufungskommission vor Ablauf der Bestellungsdauer, ist die Berufungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Bei gesteigertem Anfall von Berufungen können für den Rest der Funktionsdauer zusätzliche Kommissionsmitglieder für einen nach Paragraph 41 c, Absatz 3, neu zu bildenden Senat bestellt werden.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40114907

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P41b/NOR40114907

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