Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 39 a, (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

  1. Ziffer eins
    zu Ausbildungszwecken oder
  2. Ziffer 2
    als Nationalen Experten
zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
  1. Absatz 2,Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  2. Absatz 3,Die Zentralstelle hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von einer solchen Entsendung zu verständigen.
  3. Absatz 4,Erhält der Beamte
    1. Ziffer eins
      für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
    Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem Bund abzuführen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12106653

Alte Dokumentnummer

N6199225653J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P39a/NOR12106653

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