Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Paragraph 39 a, (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

  1. Ziffer eins
    zu Ausbildungszwecken oder
  2. Ziffer 2
    als Nationalen Experten
zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
  1. Absatz 2,Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  2. Absatz 3,Die Zentralstelle hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von einer solchen Entsendung zu verständigen.
  3. Absatz 4,Erhält der Beamte
    1. Ziffer eins
      für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
    Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem Bund abzuführen.