Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
Text
§ 39a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner ZustimmungParagraph 39 a, (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung
zu Ausbildungszwecken oder
zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3)Absatz 3,Die Zentralstelle hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von einer solchen Entsendung zu verständigen.
(4)Absatz 4,Erhält der Beamte
für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder
im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem Bund abzuführen.