Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Nebentätigkeit

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
  3. Absatz 3,Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,)
    darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Zentralstelle

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40213825

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P37/NOR40213825

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