Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Nebentätigkeit

--------------

Paragraph 37, (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

  1. Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
  2. Absatz 3,Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, befindet,
    darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Zentralstelle

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112445

Alte Dokumentnummer

N6199710575I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P37/NOR12112445

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