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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 28

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
  3. Absatz 3,Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
    2. Ziffer 2
      die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
    3. Ziffer 3
      ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
    4. Ziffer 4
      ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
    5. Ziffer 5
      Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
    6. Ziffer 6
      ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
    7. Ziffer 7
      ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie
    8. Ziffer 8
      die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40034415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P28/NOR40034415

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