Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Text

Dienstprüfung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
  3. Absatz 3,Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
    2. Ziffer 2
      die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
    3. Ziffer 3
      ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
    4. Ziffer 4
      ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
    5. Ziffer 5
      Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
    6. Ziffer 6
      ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
    7. Ziffer 7
      ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie
    8. Ziffer 8
      die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.