Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Grundausbildungsverordnung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2)Absatz 2,Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowieeine Prüfungsordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, sowie
allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2,
Schlagworte
Lehrplan
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40034413