Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Text

Grundausbildungsverordnung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsformen,
    3. Ziffer 3
      bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
    4. Ziffer 4
      eine Prüfungsordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, sowie
    5. Ziffer 5
      allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2,