(16)Absatz 16,Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen sowie entsprechende Beamte der Parlamentsdirektion, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Abs. 1 und 15 mit 1. Jänner 1998 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam.Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen sowie entsprechende Beamte der Parlamentsdirektion, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Absatz eins und 15 mit 1. Jänner 1998 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam.