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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 254

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 254

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 254, (1) Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat.

  1. Absatz 2,Ist ein solcher Beamter nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in eine der Verwendungsgruppen M BUO 1 oder M BUO 2 bewirkt.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Beamte im PTA-Bereich,
    2. Ziffer 2
      Beamte, die die Voraussetzungen des Paragraph 231 a, für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen, und
    3. Ziffer 3
      Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 angeführten Funktion betraut sind.
  3. Absatz 4,Gibt ein Beamter, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Absatz eins, ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit der betreffenden Funktion befristet betraut. Dies gilt nicht für Beamte, die einem Dienstbereich angehören, in denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
  4. Absatz 5,Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
    1. Ziffer eins
      der Funktionsgruppe 7 oder
    2. Ziffer 2
      der Funktionsgruppe 8 oder
    3. Ziffer 3
      der Funktionsgruppe 9
    der Verwendungsgruppe A 1 entsprechen.
  5. Absatz 6,Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
    1. Ziffer eins
      mit Dienstalterszulage oder
    2. Ziffer 2
      mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
    gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 30, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
  6. Absatz 7,Es werden wirksam:
    1. Ziffer eins
      die Überleitung in eine der Verwendungsgruppen A 3 bis A 7,
      M BUO 1 und M BUO 2 mit 1. Jänner 1995, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1995 abgibt, und
    2. Ziffer 2
      die Überleitung in die Grundlaufbahn und eine der Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2
      1. Litera a
        mit 1. Jänner 1996, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,
      2. Litera b
        mit 1. Jänner 1997, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1997 und spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt,
      3. Litera c
        mit 1. Jänner 1998, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1998 und spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt,
    3. Ziffer 3
      die Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 mit 1. Jänner 1998, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.
    Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  7. Absatz 8,Der Beamte wird
    1. Ziffer eins
      nach den Absatz eins und 3 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
    2. Ziffer 2
      nach den Absatz 2 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes
    übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  8. Absatz 9,Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Hat sich die Verwendung des Beamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
    2. Ziffer 2
      Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Absatz 7, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Absatz 7, mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
  9. Absatz 10,Erfüllt der Beamte die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Absatz eins bis 9 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  10. Absatz 11,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      im Allgemeinen Verwaltungsdienst Paragraph 139,,
    2. Ziffer 2
      im Militärischen Dienst Paragraph 149,
  11. Absatz 12,Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung und die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Beamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
  12. Absatz 13,Bei Beamten, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.
  13. Absatz 14,Ist ein Beamter im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

   bei einer Zuordnung des       bei Einstufung           die

       Arbeitsplatzes zur        des Beamten          Funktionsgruppe

----------------------------     in die

Verwendungs-    Funktions-       Verwendungsgruppe

  gruppe          gruppe

---------------------------------------------------------------------

   A 1          5 bis 9              A 2                   8

                   4                                       7

                   3                                       6

                   2                                       5

                   1                                       4

                   -                                       3

                -----------------------------------------------------

                                     A 3                   8

---------------------------------------------------------------------

   A 2          3 bis 8              A 3                   8

                  1, 2                                     6

                   -                                       5

                -----------------------------------------------------

                                     A 4                   2

---------------------------------------------------------------------

   A 3          1 bis 8              A 4                   2

                   -                                       1

                -----------------------------------------------------

                                     A 5                   2

---------------------------------------------------------------------

   A 4          1, 2                 A 5                   2

                 -                                         1

  1. Absatz 15,Die schriftliche Erklärung nach den Absatz eins u, n, d, 2 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstbehörde den Beamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Beamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
    2. Ziffer 2
      der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
  2. Absatz 16,Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen sowie entsprechende Beamte der Parlamentsdirektion, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Absatz eins und 15 mit 1. Jänner 1998 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam.

Schlagworte

Frequenzbüro

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010568

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P254/NOR40010568

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