(8)Absatz 8,§ 204 Abs. 3 bis 5, soweit sich diese Bestimmungen auf die Aufhebung der Schulfestigkeit beziehen, sowie § 205, jeweils in der am 31. August 2008 geltenden Fassung, sind auf Lehrer, die zum 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche nach Abs. 7 verliehen wurde, weiterhin anzuwenden.Paragraph 204, Absatz 3 bis 5, soweit sich diese Bestimmungen auf die Aufhebung der Schulfestigkeit beziehen, sowie Paragraph 205,, jeweils in der am 31. August 2008 geltenden Fassung, sind auf Lehrer, die zum 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche nach Absatz 7, verliehen wurde, weiterhin anzuwenden.