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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 248

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 248

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

6. Unterabschnitt

LEHRER

Paragraph 248, (1) Ernennungen in die Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

  1. Absatz 2,Paragraph 236, Absatz eins, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.
  2. Absatz 3,Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen. Sie können frühestens mit Wirkung vom 1. September 1991 in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt werden.
  3. Absatz 4,Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß Paragraph 25, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, abgelegt haben.

Schlagworte

Ernennungserfordernisse, Berufsschule, Lehrdienst

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12110562

Alte Dokumentnummer

N6199547891J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P248/NOR12110562

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