Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 241

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 241

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte

Paragraph 241, (1) Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach Paragraph 50 b, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 50 b, Absatz 5, anzurechnen.

  1. Absatz 2,Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach Paragraph 50 a, gewährt, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 50 b, Absatz 5, anzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.

Schlagworte

Wahlkind

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107917

Alte Dokumentnummer

N6199413557A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P241/NOR12107917

Navigation im Suchergebnis