Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Text
Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte
§ 241. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach § 50b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.Paragraph 241, (1) Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach Paragraph 50 b, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 50 b, Absatz 5, anzurechnen.
(2)Absatz 2,Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach § 50a gewährt, gilt folgendes:Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach Paragraph 50 a, gewährt, gilt folgendes:
Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 50 b, Absatz 5, anzurechnen.
Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.